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Schadensersatz wegen fehlenden Kita-Platzes

Schadensersatz wegen fehlenden Kita-Platzes

  • 28. Oktober 2016

Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst vermehrt mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang Eltern Schadensersatz in Form von Verdienstausfall verlangen können, wenn ihren Kindern kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Die klagenden Eltern hatten in erster Instanz Erfolg, wohingegen das OLG Dresden ihnen einen Anspruch in zweiter Instanz abgesprochen hatte. Die hiergegen gerichtete Revision hatte nun jedoch Erfolg.

Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und verwies zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück. Ebenso wie die beiden Vorinstanzen, bejahte der Bundesgerichtshof eine Amtspflichtverletzung mit der Begründung, dass den Klägern trotz rechtzeitiger Anmeldung kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Die Pflicht einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, sei auch nicht durch die Kapazitäten beschränkt. Auch folgte das Gericht nicht der Ansicht des OLG. Dieses lehnte einen Anspruch der Eltern ab, da der Betreuungsplatz allein dem Kind und nicht den Eltern zustehe. Die Einbeziehung der Eltern ergebe sich insofern bereits aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, neben den Kindern (zumindest mittelbar) auch die Eltern in den Schutzbereich einzubeziehen. Dem Gesetzgeber sei es bei der Einführung des Kinderförderungsgesetzes nicht nur um das Kindeswohl, sondern auch um die Entlastung der Eltern zur Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit gegangen.

Demnach komme ein Anspruch der Eltern auf Schadensersatz in Betracht. Die Berufungsinstanz wird nun weitere Feststellung hinsichtlich eines Verschuldens der Bediensteten der Beklagten und zum Schadensumfang treffen müssen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15

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