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Schadensersatz in Höhe der Netto-Reparaturkosten

Schadensersatz in Höhe der Netto-Reparaturkosten

  • 7. Juli 2010

Entsteht bei einem Verkehrsunfall ein Schaden am Fahrzeug des Nicht-Unfallverursachers, so trägt der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung den Schadenersatz nur in Höhe der Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer (sog. Netto-Reparaturkosten), wenn der Nicht-Unfallverursacher den Schaden nicht reparieren lässt, sondern sich den Schadensersatz auszahlen lässt (sog. fiktive Abrechnung). Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand, welcher sich aus dem Wie-derbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des kaputten Fahrzeuges ergibt, die Netto-Reparaturkosten übersteigt.

Dann nämlich ist der Wiederbeschaffungswert vom Unfallverursacher zu ersetzen. Jedoch hatte der Kläger im Fall vor dem Amtsgericht Halle einen niedrigeren Wiederbe-schaffungsaufwand, der unter den Netto-Reparaturkosten lag. Wäre das Fahrzeug tatsächlich repariert worden, hätte der Kläger bis zu 130 % des Wiederbeschaffungsaufwandes als tatsächliche Brutto-Reparaturkosten (mit Mehrwertsteuer) geltend machen können.

AG Halle Urt. v. 07.07.2010 – 93 C 436/10