Sacheinlage bei GmbH-Gründung
- 20. Februar 2009
1. Wird bei Gründung einer GmbH eine Sacheinlage in Form der Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer werbenden Gesellschaft vereinbart, kann es nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ausreichen, wenn die Bilanz der genannten Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, die Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile vorgelegt werden, die den Wert ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines sogenannten vereinfachtes Ertragswertverfahrens bestimmt.
2. Ist eine Sacheinlage vereinbart, so ist nach § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG maßgeblich, ob sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten.
-LG Freiburg 20.2.2009 – 12 T 1/09-