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Rücktritt bei Discounterkauf

Rücktritt bei Discounterkauf

  • 26. Juli 2010

Ein Rücktritt kann nur gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner erfolgen, der Hersteller hat hingegen nur seine Pflichten aus dem Garantievertrag zu erfüllen. Das Amtsgericht Mün-chen hat damit eine Klage abgewiesen, bei der der Kläger von einem Notebookkauf zurück-treten wollte, nachdem es zweimal erfolglos repariert worden war. Jedoch erklärte er den Rücktritt nicht gegenüber dem Discounter, wo er das Gerät gekauft hatte, sondern gegenüber dem Hersteller des Laptops. Das Gericht stellte klar, dass dieser jedoch nur aus seinem Garan-tievertrag verpflichtet sei, in dem vorliegenden Fall also nur die Reparatur oder den Austausch des Gerätes schulde. Der Kläger müsse das Geld vom Verkäufer, also dem Discounter, verlangen, da nur dieser Vertragspartner des Kaufvertrages geworden sei.

AG München Urt. v. 26.07.2010 – 121 C 22939/09