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Reisemangel durch Unfall

Reisemangel durch Unfall

  • 16. Dezember 2016

Der Urlaub der Kläger in der Türkei verlief anders als erwartete: Bereits beim Transfer vom Flughafen zum Hotel wurde der Bus durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt. Die Kläger blieben mit schweren Verletzungen zurück. In diesem Umstand sahen sie einen Reisemangel und verlangten Rückzahlung des Reisepreises vom beklagten Veranstalter.

Das Amtsgericht gab den Klagen teilweise statt, das Landgericht wies sie insgesamt ab und sah in dem Unfall die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos. Der Bundesgerichtshof hob die Urteile auf und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises. Der Veranstalter sei seiner Verpflichtung, die Kläger unbeschadet zum Hotel zu bringen, nicht nachgekommen. Daher sei es den Klägern nicht möglich gewesen, die weiteren Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen. Das fehlende Verschulden des Veranstalters sei insofern nicht relevant. Er trage die Preisgefahr auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 und X ZR 118/15

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