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Rechtsreferendarin mit Kopftuch

Rechtsreferendarin mit Kopftuch

  • 2. Juni 2017

Einer Rechtsreferendarin ermöglichte das Verwaltungsgericht Frankfurt, ihr Referendariat mit einem Kopftuch absolvieren zu durften. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob diesen Beschluss nun auf.

Demnach sei eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Verbot eines Kopftuchs gegeben. Der Landesgesetzgeber sei zudem ermächtigt, gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der staatlichen Neutralität zu schaffen. So verstoße die Ausübung des Vorbereitungsdienstes und damit die Repräsentation auch nach außen gegen das Neutralitätsgebot der Justiz. Verfahrensbeteiligte könnten durch eine Referendarin mit Kopftuch sowohl an ihrer, als auch an der Neutralität der ganzen Justiz zweifeln. Kaum ein anderer Ort sei demnach so von staatlicher Neutralität geprägt, wie ein Gericht, bei dem ein Richter völlig unabhängig von der Weltanschauung und religiösen Einstellung der Person, eine Entscheidung zu treffen hat. Das staatliche Neutralitätsgebot sei demnach insbesondere vor Gericht in einem seiner Kernbereiche betroffen, wenn dort eine klare religiöse Ausrichtung zu Tage kommt. Daher müssen auch Rechtsreferendare, als ebenso Repräsentanten der Justiz, wie der Richter selbst, die Neutralität wahren. Dies gelte auch dann, wenn ein Rechtsreferendar nicht mit Verfahrenshandlungen betraut wird, sondern lediglich neben dem Richter Platz nimmt. Die Grundrechte des einzelnen Rechtsreferendars müssen bei dieser Abwägung zurücktreten.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2017 – 1 B 1056/17

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