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Rauchverbot auf dem Balkon

Rauchverbot auf dem Balkon

  • 28. Januar 2015

Jüngst hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Mieter von einem anderen Mieter verlangen könne, das Rauchen auf seinem Balkon zu unterlassen, wenn der eine Mieter sich durch den aufziehenden Rauch gestört fühlt.

Die Kläger sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus und haben ihren Balkon oberhalb der beklagten Mieter. Die Beklagten benutzen ihren Balkon mehrmals täglich um zu rauchen, wobei der Rauch wohl nach oben auf den Balkon der Kläger steigt. Das Amtsgericht, sowie die folgenden Instanzen wiesen die Klage wegen einer Beeinträchtigung der freien Lebensentfaltung aus Art. 2 I GG zurück.

Der BGH sah das etwas anders und verwies die Klage zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Danach habe jeder Mieter gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch Immissionen (dazu zählen Lärm, aber auch Gerüche) stört, einen Unterlassungsanspruch. Dieser Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen, wenn der Mieter die Mietsache im Verhältnis zum Vermieter „vertragsgemäß“ nutzt, denn eine solche Nutzung schließt die Rechte Dritter nicht aus. Das Landgericht muss nun eine Prüfung der widerstreitenden Interessen vornehmen. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.01.2015, V ZR 110/14