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Rabauken-Jäger

Rabauken-Jäger

  • 12. September 2016

Ein Jäger fuhr mit seiner Beute im Schlepptau auf der Landstraße. Diese hatte er jedoch nicht ordnungsgemäß verstaut, sondern wortwörtlich „abgeschleppt“. An seinem PKW schliff er ein erlegtes Reh an einem Seil hinter sich her. Diese Situation wurde von einem anderen Fahrer fotografiert, woraufhin der Jäger promt als „Rabauken-Jäger“ in der Presse betitelt wurde. Hiergegen stellte er Anzeige wegen Beleidigung.

Die ersten beiden Instanzen gaben dem Jäger Recht und verurteilten den Redakteur zu einer Geldstrafe von 1000,- €. Die Revision des Redakteurs hatte allerdings Erfolg. Zum einen sei schon fraglich, ob der Begriff „Rabauken-Jäger“ überhaupt den für die Beleidigung erforderlichen herabsetzenden Charakter habe. Die Verwendung des Wortes „Rabauke“, welcher eher für ungestüme junge Männer gebraucht werde, als Umschreibung eines in die Jahre gekommenen Jägers, habe offensichtlich ironisierenden Charakter. Weiterhin müsse sich der Jäger auf Grund seines Verhaltens auch heftige Kritik gefallen lassen, da er objektiv gegen die Grundsätze weidmännischen Verhaltens verstoßen habe. Gerade wegen des hohen Stellenwertes der Presse- und Meinungsfreiheit müsse sich der Jäger solche Kritik daher gefallen lassen.

Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 09.09.2016 – 20 RR 66/16

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