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Private Trunkenheitsfahrt berechtigt zur Kündigung

Private Trunkenheitsfahrt berechtigt zur Kündigung

  • 1. Juli 2011

Verliert ein Arbeitnehmer infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn dieses nur mit einem Führerschein durchgeführt werden kann. Der 192 cm große und nur 64 kg schwere Arbeitnehmer wurde Anfang Juni 2010 mit 1,36 Promille hinter dem Steuer erwischt, worauf hin ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde und ein Strafbefehl erging. Der Arbeitgeber kündigte dem Kraftfahrer deshalb ordentlich. Das LAG Frankfurt a. M. bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Beim Verlust der Fahrerlaubnis sei sogar eine fristlose Kündigung möglich, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung dadurch unmöglich werde. Als erfahrener Kraftfahrer sei der Arbeitnehmer in Anbetracht einer gerade erst kurierten schweren Erkrankung sowie des extremen Untergewichts besonders unverantwortlich mit dem Alkoholkonsum und den Gefahren des Straßenverkehrs umgegangen. Ohne Bedeutung sei insbesondere, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, da es insofern nur auf die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankomme.

LAG Frankfurt a. M. Urt. v. 01.07.2011 – 10 Sa 245/11