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Preisangaben im Internetversandhandel

Preisangaben im Internetversandhandel

  • 4. Oktober 2007

In welcher Weise muss im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden?

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben sind dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter „Service“ durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Unternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. LG und OLG Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer sowie zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Seite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.

Nach Auffassung des BGH entsprach zwar der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, aufgrund der Preisangabenverordnung sei es erforderlich, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Es sei selbstverständlich, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Daher sei ausreichend, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Nutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.

-BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04