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Plattfuß

Plattfuß

  • 8. August 2016

Zwei Autofahrer prallten an einer Fahrbahnverengung sowohl physisch, als auch verbal aneinander. Als der eine auf den anderen zuging und auf seine Motorhaube schlug, blieb der andere im Wagen sitzen und fuhr langsam los. Dabei rollte er über den Fuß des Gegners, welcher Schadensersatz verlangte. Das Gericht sprach ihm erstinstanzlichen einen geringeren Betrag von 600,- € zu. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Zu recht, nach Ansicht des Berufungsgerichts. Ein Anspruch des Klägers scheide schon auf Grund seines hohen Maßes an Eigenverschulden aus. Das Gericht führte hierzu aus:

„Ein aufgebrachter Verkehrsteilnehmer, der verbal einschüchternd gegenüber einem Fahrzeugführer auftritt und Tätlichkeiten gegenüber dem Pkw verübt, muss mit dessen Flucht aus dieser bedrohlichen Situation rechnen. Kommt es bei dem Fortfahren zu Verletzungen des Verkehrsteilnehmers, kann eine Haftung des Fahrzeugführers aus §§ 823 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 115 VVG aufgrund überwiegender eigener Verantwortlichkeit des Geschädigten entfallen.“

Für die materiellen Schäden des Klägers ergebe sich dies unmittelbar aus § 9 StVG,§ 254 BGB, für das Schmerzensgeld aus dem hohen Maß an Mitverschulden des Klägers, im Rahmen der Gesamtabwägung. Ob die Tat des Beklagten sogar durch Notwehr gerechtfertigt sei, konnte das Gericht damit dahinstehen lassen.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016 – 20 S 16/16

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