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Plakate im Verkehrsraum

Plakate im Verkehrsraum

  • 13. November 2015

Der Betreiber eines Unternehmens für Medienwerbung platzierte Plakate für eine bevorstehende Veranstaltung an Privatgrundstücken so,
dass sie vom „öffentlichen Verkehrsraum“ aus wahrgenommen werden konnten. Die Stadt belegte ihn wegen Verstoßes gegen die Zustimmungsbedürftigkeit solcher Plakate mit einem Bußgeld. Dagegen klagte der Unternehmer nun bis vor das Oberlandesgericht.

Das OLG entschied zu seinen Lasten. Die Stadt sei ermächtigt eine solche Entscheidung auch dann zu treffen, wenn die Plakate nicht an
öffentlichen Flächen aufgehängt werden. Insofern dienen die einschlägigen Vorschriften der Vermeidung von Gefahren durch z.B. Ablenkung der Verkehrsteilnehmer. Dafür komme es aber nicht darauf an, ob die Plakate an öffentlichen Flächen hängen oder nur von dort zu sehen sind.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2015 – 1 RBs 1/15

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