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PDF genügt nicht der Schriftform

PDF genügt nicht der Schriftform

  • 20. Oktober 2016

Die Klägerin übermittelte am letzten Tag der Berufungsfrist eine PDF Datei, ohne elektronische Signatur, an das Landessozialgericht. Die PDF enthielt eine Bilddatei einer unterschriebenen Berufungsschrift und wurde noch am selben Tag durch einen Justizbediensteten ausgedruckt.

Das Landessozialgericht verwarf die Berufung dennoch als unzulässig. Die Datei genüge weder den Anforderungen des § 65a SGG an die elektronische Form, noch dem Schriftformerfordernis. Der Ausdruck des Dokuments ändere hieran nichts, da dieser ein bloßes Abbild des dem Schriftformerfordernis genügenden Dokuments darstelle. Die Klägerin müsse sich insofern entscheiden: entweder wählt sie die elektronische Form, dann muss eine entsprechende Signatur vorliegen. Wählt sie allerdings die Schriftform, dann muss das Dokument auch entsprechend in dieser Form übermittelt werden.

Aus diesen Gründen komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 I SGG in Frage.

Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 1/16 R

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