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Parkscheibe im Seitenfenster

Parkscheibe im Seitenfenster

  • 8. Juni 2015

Ein Autofahrer brachte seine Parkscheibe im Seitenfenster an. Sein Auto war dabei direkt neben einem Beet geparkt, sodass es zwar möglich aber schwer war, die Parkscheibe einzusehen. Die Beamten entschieden sich, dem Fahrer ein Knöllchen zu geben. Der Fahrer sah es nicht ein, dieses zu bezahlen.

Das Gericht entschied in einem Beschluss, dass das Knöllchen zu Unrecht erteilt wurde. § 13 Abs. 2 Nr.2 StVO besagt, dass die Parkscheibe so angebracht sein muss, dass diese gut lesbar ist. Diesem Kriterium genüge auch das Anbringen im Seitenfenster, selbst wenn das Fahrzeug, wie hier, neben einem Beet abgestellt wird. Das Verfahren wurde daher auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss vom 20.04.2015 – 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

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