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Ohne Helm geht’s auch

Ohne Helm geht’s auch

  • 26. Juni 2014

Wer auf dem Fahrrad keinen Helm trägt, muss sich kein Mitverschulden anrechnen lassen. Das entschied jüngst der BGH. Die Beklagte öffnete die Tür ihres parkenden PKW. Dabei übersah sie die Klägerin, die ohne Helm mit ihrem Fahrrad unterwegs war. Die Klägerin stürzte und trug schwere Verletzungen davon.

Der BGH entschied nun, dass der Klägerin kein Mitverschulden auf Grund des fehlenden Helmes anzurechnen sei. Zwar sei ein Mitverschulden grundsätzlich nicht auszuschließen, auch wenn keine konkrete Verkehrsnorm verletzt sei. Es komme jedoch immer darauf an, ob ein durchschnittlicher, besonnener Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung eigener Schäden ähnlich gehandelt hätte. Statistisch gesehen trugen im fraglichen Verkehrsbereich nur rund 11 % der Radfahrer einen Helm, weswegen das Gericht hier ein Mitverschulden ablehnte. Der Unfall wäre mit Helm wahrscheinlich trotzdem glimpflicher für die Klägerin ausgegangen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014 – 21 S 240/13