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Normenkontrollantrag gegen landesplanerische Beurteilung ist unzulässig

Normenkontrollantrag gegen landesplanerische Beurteilung ist unzulässig

  • 25. Februar 2008

Mit ihrem Normenkontrollanhang hatte sich eine Gemeinde gegen eine sog. landesplanerische Beurteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes gewandt, die das von der Vattenfall Europe Transmission GmbH geplante Vorhaben der Errichtung einer 380 KV-Leitung durch den Thüringer Wald zum Gegenstand hat. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, da die angefochtene landesplanerische Beurteilung keine untergesetzliche Norm ist, die Gegenstand einer Normenkontrolle sein könne. Ihr fehle es an der dafür erforderlichen Außenrechtsverbindlichkeit. Die landesplanerische Beurteilung stelle lediglich eine behördliche gutachterliche Äußerung dar, die als Vorfrage die raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens kläre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin würden durch eine landesplanerische Beurteilung auch keine Ziele der Raumordnung festgelegt, an die gemeindliche Bauleitpläne anzupassen seien. Sie präge das Ergebnis einer gemeindlichen Planung nicht vor, sondern sei nur als einer von zahlreichen öffentlichen Belangen in der Abwägung zu berücksichtigen. Die landesplanerische Beurteilung sei erst im Rahmen des Verfahrens gerichtlich überprüfbar, in dem es um die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses gehe, der die Stromtrasse genehmige.

-Thüringer OVG, Beschluss vom 25.02.2008 – 1 N 508/07–