(Noch) keine Hinweispflicht der Kfz-Vertragswerkstatt
- 8. Januar 2007
Eine Kfz-Vertragswerkstatt muss einen Kunden auf einen vom Kfz-Hersteller empfohlenen Auswechselungstermin von Kfz-Teilen (noch) nicht gem. § 242 und 280 BGB hinweisen, wenn die vom Hersteller empfohlene Frist hierfür zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeuges noch nicht abgelaufen ist oder nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft.
-AG Brandenburg, Urt. v. 08.01.2007 – 31 C 59/06-