Nichtbenutzung einer Marke aufgrund eines Werbeverbots
- 28. September 2006
1. Zwischen der Ware „Zigarren“ und der Dienstleistung „Verpflegung“ besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 9 Nr. 2 MarkenG.
2. Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i. S. d. § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ergeben.
-BGH, Beschl. v. 28.09.2006 – ZB 100/05-