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Nichtbenutzung einer Marke aufgrund eines Werbeverbots

Nichtbenutzung einer Marke aufgrund eines Werbeverbots

  • 28. September 2006

1. Zwischen der Ware „Zigarren“ und der Dienstleistung „Verpflegung“ besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 9 Nr. 2 MarkenG.

2. Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i. S. d. § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ergeben.

-BGH, Beschl. v. 28.09.2006 – ZB 100/05-