Nicht lustig!
- 20. Januar 2016
Ein Polizeibeamter auf Probe teilte im Gruppen-Chat seiner Klasse fremdenfeindliche Bilder mit Adolf Hitler. Das Präsidium erließ daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Hiergegen klagte der Polizist nun.
Das VG Augsburg wies die Klage ab. Der Beamte habe durch sein Verhalten gegen seine besondere Vorbildfunktion verstoßen. Gerade für einen Polizeibeamten sei die unreflektierte Versendung derartiger Bilder nicht hinnehmbar. Insoweit könne dieses Verhalten ein negatives Bild auf die Polizei insgesamt werfen, was es zu verhindern gilt.
VG Augsburg, Urteil v. 14.01.2016, Az 2 K 15.283