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Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes teilweise rechtswidrig

Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes teilweise rechtswidrig

  • 23. April 2009

Die zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes sind nur teilweise rechtmäßig.

1. Die Neuregelungen im Bereich der Wasserversorgung sind verfassungsgemäß. Das Beitragserhebungsverbot sowie die Rückzahlungsverpflichtung der Gemeinden sind mit dem Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung vereinbar (Art. 91 Abs. 1 und 2 Thüringer Verfassung). Die Refinanzierung allein über Gebühren dauert lediglich länger als die bislang mögliche gemischte Refinanzierung über Gebühren und Beiträge. Diese Einschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden ist gerechtfertigt, weil sie auf Gründen des Gemeinwohls beruht. Es liegt der Fall einer so genannten unechten Rückwirkung des Gesetzes vor, die grundsätzlich zulässig ist. Das Gesetz regelt nicht einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt neu, sondern knüpft an diesen lediglich an und sieht für die Zukunft geänderte Rechtsfolgen vor.

2. Die Neuregelungen im Bereich der Abwasserentsorgung sind verfassungswidrig. Die Änderung der Grundlagen der Beitragserhebung sowie die Rückzahlungsverpflichtung der Gemeinden verletzten die Gemeinden in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Allerdings haben die Gemeinden nicht das Recht, an die Bürger bereits zurückgezahlte Beiträge sogleich wieder zurückzufordern. Vielmehr ist dies bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31.12.2010, ausgeschlossen. Dem Gesetzgeber wird Gelegenheit gegeben, innerhalb dieser Frist eine neue Regelung zur Rückabwicklung der bereits geleisteten Beitragsrückzahlungen zu erlassen.

-Thür. VerfGH, Urt. v. 23.04.2009 – VerfGH 32/05-