Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung
- 9. Dezember 2008
Hat ein Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung „gemäß der Satzung und den Richtlinien einer Unterstützungskasse“ zugesagt, kündigt er diese und widerruft er seine Versorgungszusage – abgesehen von der bereits erdienten Anwartschaft – vollständig, so unterliegt diese Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG.
Für eine mitbestimmte anderweitige Neuverteilung der verbliebenen Mittel bleibt dann kein Raum mehr. Bereits aus diesem Grunde scheidet eine gesetzliche Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung aus.
-BAG, Urt. v. 09.12.2008 – 3 AZR 384/07 –