Nachsortieren von Haushaltsabfällen vor Überlassung an Entsorgungsträger zulässig
- 13. Dezember 2007
1. Ein Wohnungsunternehmen, als Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, verletzt seine Überlassungspflicht nicht, wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter aus einem auf seinem Grundstück stehenden Restabfallbehälter vor Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle entnimmt und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt.
2. Abfälle werden in der Regel bereitgestellt, bevor sie überlassen werden. Erst die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger löst dessen Entsorgungspflicht aus.
-BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 7 C 42.07-