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Nachhilfe

Nachhilfe

  • 13. Mai 2016

Ein Schüler der 5. Klasse war mit seiner Note 3 in Englisch sehr unzufrieden. Er beantragte daher die Bewilligung von Leistungen, in Form der Teilhabe an einer ergänzenden Lernförderung. Der Antrag wurde abgelehnt, da das Lernziel nicht gefährdet sei.

Das Gericht war der Ansicht, der Schüler habe keinen Anspruch auf ergänzende Lernförderung. Dies sei der Fall, da das Lernziel, nämlich das Erreichen der nächsten Klassenstufe, nicht gefährdet sei. Zwar könne in Einzelfällen auch außerhalb dieses Maßstabes eine Förderung bewilligt werden, wenn bspw. das Leistungsniveau verbessert werden soll. Vorliegend ging es dem Schüler jedoch darum, durch die Nachhilfe sein aktuelles Niveau zu halten und eher zweitrangig darum, es zu verbessern.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2015 – L 9 AS 192/14

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