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Nacherhebung im Beitragsrecht; formelle Nichtigkeit

Nacherhebung im Beitragsrecht; formelle Nichtigkeit

  • 29. April 2008

1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird.

3. Ein Beitragsbescheids, der nach der äußerlichen und inhaltlichen Gestaltung den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden, ist nichtig. Dies ist u. a. dann gegeben, wenn er überschrieben ist mit „Eigenbetrieb der Stadt …“ und den Absender des Eigenbetriebes enthält. Ferner enthielt das Schreiben die Eingangsformulierung „Der Eigenbetrieb Abwasser S. erhebt Beiträge …“ und in der Rechtsbehelfsbelehrung war erklärt, dass Widerspruch bei Eigenbetrieb Abwasser S. einzulegen sei.

– Thüringer OVG, Beschl. v. 29.04.2008, – 4. Senat – 4 ZKO 610/07