03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Nachbarschutz bei Überschreitung einer rückwärtigen Baugrenze

Nachbarschutz bei Überschreitung einer rückwärtigen Baugrenze

  • 31. Oktober 2007

Einer in einem Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen Baugrenze kommt regelmäßig nur dann nachbarschützende Wirkung zu, wenn dies dem Willen des Plangebers entspricht.

-OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.10.2007 – 1 ME 277/07-