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Musterklagen gegen Entwässerungsgebühren der Stadt Essen erfolglos

Musterklagen gegen Entwässerungsgebühren der Stadt Essen erfolglos

  • 26. Juni 2008

1. Das mit einer Fremdgesellschaft vereinbarte Entgelt ist als Fremdleistungskosten bei der Gebührenberechnung anzusetzen, jedoch ist die Höhe des Wagniszuschlags zu beanstanden. Ist zulässigerweise ein Selbstkostenpreis vereinbart gewesen, dürfe in ihm allenfalls ein Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis enthalten sein, der den im Einzelfall bestehenden gesamtwirtschaftlichen Risiken entspricht. Solche Gefahren erschienen im Hinblick auf die konkrete Vertragsgestaltung gering und hätten danach allenfalls mit 1 % angesetzt werden dürfen.

2. Der überhöhte Wagniszuschlag sowie weitere unzulässigerweise berücksichtigte Kosten für die Reinigung von Straßensinkkästen führen jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes, weil sie nicht bewusst fehlerhaft vorgenommen worden sind und sich im Rahmen des in ständiger Rechtsprechung für unschädlich angesehenen Toleranzbereichs von 3 % der ansatzfähigen Kosten halten.

– OVG NRW – Pressemitteilung vom 26.06.2008 – 9 A 373/06