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Müll aus dem Altenheim

Müll aus dem Altenheim

  • 28. Dezember 2015

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches sich direkt neben einem Altenheim befindet. Der Rhein-Pfalz-Kreis genehmigte dem Betreiber des Altenheimes den Bau eines Müllcontainerhauses, in welchem auch und vor allem Windeln landen sollten. Die Klägerin befürchtet nun eine erhöhte Geruchsbelästigung.

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies ihre Klage ab. Die Baugenehmigung verstoße zum einen nicht gegen das Rücksichtsnahmegebot, zum anderen sei die befürchtete Geruchsbelästigung bei sachgemäßer Lagerung nicht derart hoch, dass sie für die Klägerin unzumutbar sei. Die Klägerin trug hiergegen vor, der Müll werde unsachgemäß gelagert und die Sammelstelle sei zu klein. Das Gericht stellte fest, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Vielmehr gehe es um die (bereits erteilte) Baugenehmigung. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung könne nur ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Folge haben.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 09.12.2015 – 3 K 470/15.NW

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