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Mitbestimmung vor Neueinstellung bei Arbeitszeitverlängerungswünschen

Mitbestimmung vor Neueinstellung bei Arbeitszeitverlängerungswünschen

  • 1. Juni 2011

Haben bereits beschäftigte Arbeitnehmer einen Arbeitszeitverlängerungswunsch bei ihrem Arbeitgeber angemeldet, so löst dies allein noch keine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat in Bezug auf die bevorstehende Neueinstellung von Leiharbeitnehmern aus. Das BAG hatte im vorliegenden Fall über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern zu entscheiden. Eine Küchengehilfin sollte als Leiharbeitnehmerin in den Betrieb der Arbeitgeberin eingestellt werden, obwohl dort bereits teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Arbeitszeitverlängerungswunsch geäußert hatten. Der Betriebsrat verweigerte deshalb seine Zustimmung zur Einstellung, welche daraufhin vom BAG im Beschlussverfahren ersetzt wurde. Die Äußerung eines Arbeitszeitverlängerungswunsches verpflichte den Arbeitgeber nämlich nur, den Arbeitnehmer über freie Arbeitsplätze zu informieren. Erst, wenn der Arbeitgeber sich trotz der arbeitnehmerseitig angebotenen Arbeitszeitverlängerung für eine Neueinstellung entscheide, sei der Betriebsrat zur Mitbestimmung bei dieser Neueinstellung berufen und könne von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. An einem solchen Verlängerungsangebot der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber mangele es hier jedoch.

BAG Beschl. v. 01.06.2011 – 7 ABR 117/09