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„Mit raschem Blick erkennbar…“

„Mit raschem Blick erkennbar…“

  • 13. April 2016

…ist die Voraussetzung für die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern. Der Kläger parkte in einem Straßenabschnitt, auf dem ein Straßenfest stattfand. Zu diesem Zweck war ein mobiles Halteverbotsschild angebracht worden und der Kläger wurde abgeschleppt. Er argumentierte, die Gebühr sei ungerechtfertigt, da das Schild nicht „mit raschem Blick erkennbar“ gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, es sei zu differenzieren: Die Anforderungen an die Sichtbarkeit unterscheiden sich danach, ob das betreffende Schild im ruhenden oder fließenden Verkehr angebracht sei. Im ruhenden Verkehr sei ein Verkehrszeichen dann als „sichtbar“ zu beurteilen, wenn es einem durchschnittlichen Kraftfahrer während der Fahrt oder durch Umschau beim Aussteigen möglich gewesen wäre, es wahrzunehmen. Eine Pflicht zur Nachschau bestehe nur, wenn es hierfür einen Anlass gäbe.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15

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