Mit fremden Marken locken
- 26. Februar 2008
1. Eine Werbung in Suchmaschinen-Anzeigen darf auch unter Einsatz von Markennamen oder Konkurrenz geschaltet werden. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens in einer solchen Werbeanzeige im Internet ist weder ein Markenverstoß noch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts.
2. Während der Nutzer bei den Listen der Suchmaschine neutrale Angaben nach Relevanz erwartet, ist das bei der Zuordnung einer bezahlten Anzeige nicht der Fall. Dementsprechend verneint das Oberlandesgericht Frankfurt schon eine „markenmäßige“ Verwendung des Begriffs.
-OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2008 – 6 W 17/08-