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Mindestlohn – Sonderzahlungen und Urlaubsgeld

Mindestlohn – Sonderzahlungen und Urlaubsgeld

  • 16. März 2015

Der seit diesem Jahr gültige Mindestlohn spaltete schon vor seiner Einführung die juristischen Geister. Nun erging eines der ersten Urteile, welches zumindest eine Frage geklärt haben sollte. Nach Urteil des Arbeitsgerichts Berlin dürfen weder Sonderzahlungen noch Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden, weswegen auch eine in diese Richtung zielende Änderungskündigung unwirksam sei.

Nach Ansicht des Gerichts solle der Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten. Demnach darf der Arbeitgeber auch keine Zahlungen, die zusätzlich zum „normalen“ Entgelt gezahlt werden, auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung dieses Inhalts sei damit unzulässig.

Sonderzahlungen und Urlaubsgeld dürfe der Arbeitgeber also nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14

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