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Mietrecht – Inspektion der Elektroinstallation

Mietrecht – Inspektion der Elektroinstallation

  • 15. Oktober 2008

1. Dem Mieter sind die Schäden, welche ihm infolge des in der Nachbarwohnung ausgebrochenen Brandes, infolge mangelhafter Elektroanlagen, an seinem Eigentum entstanden sind, nicht vom Vermieter im Wege eines Schadenersatzanspruchs zu ersetzen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben.

2. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall können besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen.

-BGH, Urt. v. 15.10. 2008 – VIII ZR 321/07-