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Mieter müssen während der Arbeitszeit nicht lüften

Mieter müssen während der Arbeitszeit nicht lüften

  • 7. Februar 2012

Dem Mieter ist zuzumuten, dass er drei bis vier Mal am Tag seine Wohnung durchlüftet, auch wenn er arbeiten geht. Das LG Frankfurt a. M. verlangt aber nicht, dass während der Arbeitszeit eine Verpflichtung zur Lüftung besteht. Es reiche aus, wenn der berufstätige Mieter vor dem Antritt der Arbeit ein bis zwei Mal durchlüfte und am Nachmittag nach der Rückkehr sowie am Abend die Fenster öffne, so die Richter. Dem Streit lag ein Gutachten eines Sachverständigen zugrunde, der die Ursache für Schimmel in der Wohnung eindeutig der durch Nichtlüften entstandenen Dampfdiffusion im Wohnraum zuordnete.

LG Frankfurt a. M. Urt. v. 07.02.2012 – 2-17 S 89/11