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Mein Müll!

Mein Müll!

  • 2. September 2016

Ein Anwohner der Stadt Münster hatte sich einen gewaltigen Müllberg von 2-3m Höhe in seinem Garten zusammengesammelt. Die Stadt ordnete daher an, er habe diesen zu beseitigen. Der Anwohner wehrte sich hiergegen unter anderem mit dem Argument, im Müll befänden sich (auch) noch Wertgegenstände.

Das Gericht stufte die Ordnungsverfügung der Stadt als rechtmäßig ein. Bei den Gegenständen handele es sich um Abfälle im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass diese noch entsprechend ihres ursprünglichen Zwecks verwendet werden. Weiterhin könne der Müllberg Schädlinge anziehen und sondere bereits jetzt giftige Gase ab. Außerdem bleibe es dem Kläger unbenommen, seiner Ansicht nach wertvolle Gegenstände vor dem Entfernen des Müllberges auszusondern. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig, da die Interessen des Klägers hinter denen der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Es sei zu befürchten, dass auf Grund der unhygienischen Zustände Schädlinge angezogen werden, welche auch die umliegenden Grundstücke befallen könnten.

Der Kläger muss daher auf seinen geliebten Müll verzichten.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 24.08.2016 – 7 L 1222/16

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