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Liquid in E-Zigaretten kein zulassungspflichtiges Arzneimittel

Liquid in E-Zigaretten kein zulassungspflichtiges Arzneimittel

  • 5. Juni 2012

Ein Tabakwarengeschäft darf Nikotin-Liquid, welches in E-Zigaretten verwendet wird, verkaufen, ohne dass dafür eine spezielle Verkaufsberechtigung vorhanden sein muss. Das OVG Magdeburg hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Verkaufsverbot dieser Liquids entschieden, dass es sich dabei nicht um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handelt.

Es fehle dem Liquid in der Anwendungsform der E-Zigarette an der therapeutischen bzw. vorbeugenden Zweckbestimmung. Es sei vom Hersteller auch nicht mit der Heilwirkung beworben worden. Das Nikotin-Liquid sei vielmehr der Versorgung des Anwenders mit Nikotin dienlich, weshalb hier von einem Genussmittel auszugehen sei. Dass es sich bei Nikotin um ein gefährliches Nervengift handele, sei für die Einordnung als Arzneimittel unerheblich.

OVG Magdeburg, Beschl. v. 05.06.2012 – 3 M 129/12