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letzte Verwanrung

letzte Verwanrung

  • 4. Februar 2017

Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnt bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten den Führerscheininhaber. Zweck dieser Maßnahme ist, dem Fahrer vor Augen zu führen, dass er kurz vor dem Verlust seiner Fahrerlaubnis steht. Allerdings kann das Fehlen dieser Verwarnung nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass der Führerschein nicht abgegeben werden muss.

Im konkreten Fall, kassierte ein Fahrer eine solche Verwarnung. Wenig später kam die Nachricht, er müsse seinen Führerschein abgeben, da er nunmehr acht Punkte in Flensburg habe. Der für den achten Punkt zu Grunde liegende Verkehrsverstoß wurde jedoch begangen, bevor er die Verwarnung erhielt. Hiergegen wandte sich nun der Fahrer.

Das Gericht entschied gegen ihn. Zwar habe die Verwarnung den Zweck, den Fahrer vor weiteren Verkehrsverstößen zu warnen. Durch die Neuregelung des Punktesystems sei die Erziehungsfunktion ausgesprochener Verwarnungen allerdings hinter den Schutz der Verkehrssicherheit getreten. Ein Fahrer könne sich nunmehr nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe den ausschlaggebenden Verkehrsverstoß bereits vor der Verwarnung begangen. Das hohe Interesse an einem sicheren Straßenverkehr überwiege insofern.

Dieser Systemwechsel des Gesetzgebers sei im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2017 – 3 C 21.15

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