Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht erfolgter Einreichung einer Stehlgutliste
- 24. Juni 2010
Eine Hausratversicherung wird von ihrer Pflicht zum Ersatz gestohlener Gegenstände im Falle eines Einbruchsdiebstahls frei, wenn der Bestohlene es unterlässt, dieser eine Liste mit den gestohlenen Gegenständen zu überreichen (Stehlgutliste). Ein Berliner wurde, während er sich mit seiner Familie im Urlaub befand, Opfer eines Einbruchsdiebstahls. Nachdem er zurückkehrte, wurde er von der Polizei mehrmals dazu aufgefordert, eine Stehlgutliste einzureichen. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach. Als der Berliner dann den Schaden seiner Versicherung meldete und dieser gegenüber den Diebstahl von Bargeld und Goldschmuck bekanntgab, lehnte diese ihre Einstandspflicht wegen des ganzen vorherigen Ablaufs ab. Die Versicherung gehe nicht davon aus, dass etwas gestohlen worden sei. Der Berliner sei seiner Pflicht zur Einreichung einer Stehlgutliste nicht nachgekommen. Daraufhin erhob der Berliner Klage vor dem AG München. Dieses lehnte eine Einstandspflicht der Versicherung ebenfalls ab. Der Berliner habe gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen, die ganz klar das Einreichen einer Stehlgutliste vorschreiben würden. Hätte der Berliner sich bei der Polizei gemeldet, hätte diese nach den gestohlenen Gegenständen suchen können. Diese habe die Ermittlungen wegen Einbruchsdiebstahls aber indes wegen des Verhaltens des Berliners eingestellt, weil sie davon ausgegangen sei, dass gar nichts entwendet wurde.
AG München Urt. v. 24.06.2010 – 113 C 7440/10