Leiharbeiter auch bei Betriebsgröße zu beachten
- 24. Januar 2013
Leiharbeitnehmer sind bei der kündigungsrechtlich relevanten Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb mit zu berücksichtigen, wenn deren Einsatz auf einem regelmäßig vorhandenen Personalbedarf beruht. Einschließlich des Klägers beschäftigte die Beklagte zehn Arbeitnehmer.
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage machte der Kläger geltend, die im Betrieb beschäftigten Leiharbeiter seien ebenfalls bei der Arbeitnehmeranzahl zu berücksichtigen. Das BAG bestätigte diese Auffassung. Voraussetzung sei allerdings, dass der Einsatz der Leiharbeiter auf einen „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf besteht. Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes könne nicht davon abhängen, ob der Arbeitgeber seinen Personalbedarf mit eigenen oder fremden Arbeitnehmern decke.
BAG, Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12