Lehrer dürfen ohne Konsequenzen streiken
- 15. Dezember 2010
Disziplinarmaßnahmen gegen verbeamtete Lehrer sind unzulässig, wenn diese die Arbeit niederlegen, um zu streiken. Die mit einer Geldbuße belegte Lehrerin legte an drei Tagen die Arbeit nieder, um an einem Warnstreik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilzunehmen. Das Gericht sah zwar im Verhalten der Lehrerin ein Dienstvergehen, die neuere Rechtsprechung des Europäischen Ge-richtshofs für Menschenrechte sehe das im Grundgesetz verankerte Verbot des Beamtenstreiks bei bestimmten Beamtengruppen (z. B. Lehrern) jedoch als Verstoß gegen die in der Europäischen Men-schenrechtskonvention verankerte Koalitionsfreiheit an. Diese Rechtsprechung müsse bei völker-rechtskonformer Anwendung des Disziplinarrechts Berücksichtigung finden.
VG Düsseldorf Urt. v. 15.12.2010 – 31 K 3904/10.O