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Leckage der Kraftstoffzuleitung an einem 10 Jahre altem Auto als Mangel

Leckage der Kraftstoffzuleitung an einem 10 Jahre altem Auto als Mangel

  • 16. April 2008

1. Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.

2. Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet. Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des Verzuges, vielmehr handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (Anschluss an BGH, Urt. v. 28. 11. 2007 – VIII ZR 16/07ZIP 2008,319).

-OLG Celle, Urteil v. 16.04.2008 – 7 U 224/07-