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Kündigung bei verspäteter Arbeitsunfähigkeitsmitteilung

Kündigung bei verspäteter Arbeitsunfähigkeitsmitteilung

  • 18. Januar 2011

Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit nur verspätet mit, obwohl dieses Verhalten in der Vergangenheit bereits mehrfach abgemahnt wurde, ist eine ordentliche Kündigung statthaft. Der Kläger wehrt sich gegen seine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, die infolge einer verspäteten Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ergangen ist. In der Vergangenheit wurde der Kläger wegen vergleichbaren Verhaltens in den Jahren von 2003 bis 2009 bereits viermal abgemahnt. Das LAG Frankfurt a. M. sah die ordentliche Kündigung als rechtmäßig an. Der Arbeitnehmer habe schon nach dem Gesetz die Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Die Tätigkeit des Klägers als Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung bringe es außerdem mit sich, dass der Arbeitgeber zur kurzfristigen Disposition des Personals auf eine unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit angewiesen sei. Durch die wiederholten erfolglosen Abmahnungen sei die Kündigung somit gerechtfertigt.

LAG Frankfurt a.M. Urt. v. 18.01.2011 – 12 Sa 522/10