Krankenkasse muss keine Fotos zahlen
- 20. März 2014
Vielen wird bereits aufgefallen sein, dass auf den neuen elektronischen Gesundheitskarten der Krankenkassen ein Foto vorgeschrieben ist. Ein besonders cleverer Versicherungsnehmer klagte nun gegen die Versicherung auf Rückerstattung der Kosten für das Foto. Das Landessozialgericht lehnte diesen Anspruch jedoch ab.
Das Gericht fand die Sache hier so unproblematisch, dass es eine Entscheidung nicht für nötig hielt und die Klage abwies. Laut § 13 Abs 1 SGB V darf die Krankenkasse nur die Kosten erstatten, die vom Gesetz vorgesehen sind.
Da keine solche Regelung zur Erstattung von Kosten für ein Foto existieren, müsse die Krankenkasse diese auch nicht zurückerstatten und dürfe dies auch nicht. Die Kosten für ein solches Lichtbild muss also jeder selbst tragen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2014 – L 5 KR 32/14 NZB