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Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland

Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland

  • 25. November 2016

Ein deutscher Rentner wollte seinen Lebensabend im Ausland verbringen. Da er sich im Hinblick auf seinen Lebensstandard wohl verkalkuliert hatte, verlangte er die Senkung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese dürfen seiner Meinung nach nicht so hoch sein, dass seine Existenz gefährdet sei.

Das Sozialgericht wies seine Klage ab. Gem. § 32 SGB XII werden die Beiträge von der Sozialhilfe übernommen. Dies ergebe sich bereits aus dem verfassungsrechtlich verankerten Sozialstaatsprinzip. Allerdings sei es dem Gesetzgeber gestattet, die Leistungen an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Bürger zu knüpfen. Dem Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei allein dadurch genüge getan, dass gem. §§ 27 ff. SGB XII nach der Rückkehr aus dem Ausland Inlandssozialhilfe gewährt werde. Sei eine solche Rückkehr nicht möglich, so könne auch am Aufenthaltsort Sozialhilfe gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liege beim Kläger jedoch nicht vor. Es sei daher an ihm nach Deutschland zurückzukehren, wenn seine Existenz im Aufenthaltsland gefährdet sei.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 15.07.2015 – S 11 KR 4284/14

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