03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

  • 27. Mai 2009

Bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel ist der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Ein Erstattungsanspruch kommt wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten.

Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

-BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07-