Kinderlärm ab 18
- 11. Juli 2014
Das AG Hannover entschied nun, dass auch bei einem Hotel, welches nur für Gäste ab 18 Jahren ausgewiesen ist, Kinderlärm keinen unerträglichen Schaden darstelle, der die Reise insgesamt wertlos mache.
Das klagende Paar buchte bei der Beklagten eine Reise in die Türkei. Das Hotelmindestalter betrug zwar 18 Jahre, trotzdem wurde dem Paar kurz vor dem Urlaub mitgeteilt, dass Kinder in der Anlage nicht ausgeschlossen seien. Daher bot man ihnen eine Reiseänderung/-stornierung an. Das Paar lehnte ab und reiste trotzdem in das gebuchte Hotel. Dort wurden sie von 20 schreienden Kindern begrüßt. Nach ihrer Rückkehr bot die Beklagte eine Reiseminderung von 10 % an, was die Kläger jedoch ebenfalls ablehnten. Ihrer Ansicht nach könne man bei so einer Reise nicht von Urlaub sprechen, weswegen sie den kompletten Reisepreis zurückforderten.
Das Amtsgericht verglich die lärmenden Kinder mit Baulärm, bei dem eine Preisminderung von 10-15 % für angemessen erachtet wird. Im Unterschied dazu sei der von Kindern verursachte Lärm außerdem sozialadäquat hinzunehmen. Ganz davon abgesehen könne man auch bei ausschließlich volljährigen Gästen nicht von vollkommener Ruhe am Poolbereich ausgehen. 10 % Minderung waren damit vollkommen ausreichend und angemessen.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.07.2014 – 558 C 2900/14