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Kindergeld für Flüchtlinge

Kindergeld für Flüchtlinge

  • 25. November 2015

Ein afghanischer Flüchtling machte mit 22 Jahren in Deutschland eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Hierzu beantragte er, dass ihm Kindergeld gezahlt werde.

Die Familienkasse wendete ein, dass das Kindergeld nur dann an die Kinder direkt ausgezahlt werde, wenn diese Vollwaisen seien oder nicht wissen, wo sich ihre Eltern aufhalten. Der junge Mann war zwar Halbwaise, wisse allerdings, dass seine Mutter im Iran lebe. Er entgegnete, er wisse nicht, wo seine Mutter sich genau aufhalte.

Das Gericht gab dem Flüchtling Recht. „Kinder“, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, stehen faktisch und rechtlich Vollwaisen gleich. Demnach dürfe auch das Kindergeld an sie direkt ausgezahlt werden. Insofern diene die entsprechende Regelung eben dazu Kinder zu unterstützen, die von ihren Eltern keine Hilfe erwarten können.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 22.09.2015 – S 14 KG 1/15

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