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Kinder in die Pflegefamilie

Kinder in die Pflegefamilie

  • 25. März 2016

Ein Gutachter bekundete bei den Kindern der Kläger eine schwere Kindesmisshandlung,

weswegen das Jugendamt die Kinder in eine Pflegefamilie gab. Später stellte sich heraus, dass es

sich lediglich um eine Erbkrankheit handele. Die Eltern verlangten Schmerzensgeld von

der Rechtsmedizinerin.

Die Klage vor dem Landgericht Mainz war erfolgreich. Demnach hafte die Rechtsmedizinerin für

grob fehlerhafte und wissenschaftlichen Standards nicht entsprechenden Gutachten. Die

Beklagte legte hiergegen Berufung mit der Begründung ein, dass sie weder fahrlässig noch

vorsätzlich Fehler gemacht habe und zudem hierfür auch nicht persönlich hafte.

Das OLG ging ebenfalls von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Beklagten aus. Zum

einen habe sie alternative Ursachen für die Erkrankung der Kinder kategorisch abgelehnt und die

Hinzuziehung fachfremder Kompetenz, wie eine Unfallanalyse, unterlassen. Auf Grund dieser

Fehler sei den Eltern auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder vorläufig entzogen

worden.

Allerdings hafte die Gutachterin nicht persönlich für diesen Fehler. Insofern hafte der Landkreis

als Träger des Jugendamtes für grobe Fahrlässigkeit. Da die Beklagte vom Jugendamt als

Sachverständige hinzugezogen worden sei, habe sie bei Erstellung ihres Gutachtens in Ausübung

eines öffentlichen Amtes gehandelt. Daher nicht sie, sondern die sie beauftragende Körperschaft

für grob fahrlässige Fehler einzustehen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2016 ­ 1 U 832/15

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