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Keylogger am Arbeitsplatz

Keylogger am Arbeitsplatz

  • 2. August 2017

Der Kläger war „Web-Entwickler“ bei der beklagten Arbeitgeberin. Diese setzte, um das Handeln ihrer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu überwachen eine Software ein, welche Tastatureingaben speichert und Screenshots fertigt. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger seinen PC in erheblichem Umfang privat nutzte, was durch die Beklagte untersagt worden war. Die Beklagte kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen ging der Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gerichtlich vor.

Die Klage war sowohl vorm dem Arbeitsgericht, als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Die von der Beklagten angestrengte Revision blieb ohne Erfolg.

Das BAG entschied seiner bisherigen Linie treu bleibend, dass eine verdeckte Überwachung durch den Arbeitgeber ohne einen Hinweis auf eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung unzulässig sei. Die Beklagte habe durch den Einsatz des Keyloggers das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung in erheblichem Maße verletzt. Dies gelte nicht zuletzt deswegen, weil die Überwachung völlig „ins Blaue hinein“ stattgefunden habe. Die Kündigungen waren daher unzuläsig. Selbst die vom Kläger nunmehr eingeräumte private Nutzung vermag eine Kündigung nicht zu begründen, da es insofern einer Abmahnung bedurft hätte.

BAG vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16

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