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Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung

Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung

  • 10. Dezember 2008

Ein Anspruch der Versorgungsunternehmen auf Zahlung des Entgelts für die Ver- und Entsorgungsleistungen gegen den Grundstückseigentümer scheidet aus. Zwar kommt in § 2 Abs. 2 AVBWasserV der Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, dass in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot liegt, das durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz angenommen wird. Dieses Vertragsangebot richtet sich dabei typischerweise an den Grundstückseigentümer.

Ein Anspruch gegen ihn ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten (Mieter, Pächter) besteht. Zur Vermeidung unterschiedlicher Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis kommt diesem Vertrag der Vorrang zu. Dafür ist es nicht erforderlich, dass zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Dritten (Mieter, Pächter) ein Vertragsverhältnis aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung besteht; es genügt bereits, dass sich ein solcher Vertragsschluss aus den Umständen entnehmen lässt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lagen solche Umstände vor, weil die Klägerin ihre Leistungen über die gesamte Zeit ausschließlich gegenüber der C. GmbH abgerechnet und diese hierbei auch sonst immer als ihre Kundin behandelt hatte.

-BGH, Urt. v. 10.12.2008 – VIII ZR 293/07-