Keine Verletzung des Transparenzgebotes bei Übertragung von Geschäftsanteilen an einer KKH GmbH
- 22. August 2007
Selbst wenn ein Landkreis zu 100 % Träger einer Kreiskrankenhaus GmbH ist, ist bei der Übertragung von Geschäftsanteilen auf einen Bieter nicht per se das Transparenzgebot bzw. das Gebot des diskriminierungsfreien Bieterverfahrens zu Gunsten dritter Bieter verletzt. Bei der Auswahl zwischen mehreren Bietern, deren Kaufangebote den vom Kreistag vorgegebenen Zielsetzungen des Veräußerungsverfahrens entsprechen, steht den Kreisabgeordneten ein Wertung- und Entscheidungsspielraum zu, der gerichtlich nicht angreifbar ist.
-OVG Berlin, Beschl. v. 22.08.2007 – 12 S 115.07-